Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1978Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23 § 3Artikel 23, Paragraph 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XXIIIArtikel römisch 23
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 280/1978, zu den §§ 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807/1938)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, zu den Paragraphen 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807 aus 1938,)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen gelten rückwirkend auch für die Mitwirkung eines Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist; für den Beginn der Verjährung ist das Ende des Monats maßgebend, in dem die Leistung erbracht worden ist.
(Anm.: Abs. 2 ÜR zum ABGB, JGS Nr. 946/1811.)Anmerkung, Absatz 2, ÜR zum ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.)
(3)Absatz 3,Der § 55 Ehegesetz und der Abs. 2 des § 45a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).Der Paragraph 55, Ehegesetz und der Absatz 2, des Paragraph 45 a, ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (Paragraph 76, Absatz eins, der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
(4)Absatz 4,Die §§ 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des § 55 Ehegesetz beruht.Die Paragraphen 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des Paragraph 55, Ehegesetz beruht.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie die §§ 66 und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist oder, sofern das Verfahren über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängig ist, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, schon geschlossen ist (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie die Paragraphen 66 und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist oder, sofern das Verfahren über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängig ist, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, schon geschlossen ist (Paragraph 76, Absatz eins, der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
(6)Absatz 6,Soweit die in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.Soweit die in den Absatz 2 bis 5 bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160196
Alte Dokumentnummer
N2193828927S